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§ 93 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 1 – Grundlagen und Aufgaben

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 93 KVG LSA – Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden

(1) Die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsgemeinden haben die Verbandsgemeinde über alle Beschlüsse des Gemeinderates und über alle Entscheidungen des Bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeinde zu bedienen. Der Bürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 73 den Verbandsgemeindebürgermeister zu unterrichten.

(2) Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu. Er hat ferner die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, welche die Belange der Mitgliedsgemeinden unmittelbar berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Mitgliedsgemeinden, rechtzeitig zu unterrichten.