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§ 92 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 1 – Grundlagen und Aufgaben

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 92 KVG LSA – Eigentum

(1) Das Eigentum der Mitgliedsgemeinden an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, ist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bildung der Verbandsgemeinde mit den Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde übergegangen, soweit in der Verbandsgemeindevereinbarung keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind. Das Gleiche gilt für Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel, Geräteausstattung und dergleichen, soweit keine Grundstücke übertragen wurden. Wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an diese zurück. Wird durch den Eigentumsübergang eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Im Fall der Rückübertragung regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.

(2) Nach Bildung der Verbandsgemeinde gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde den unentgeltlichen Übergang ihres Eigentums an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, mit den Verbindlichkeiten vereinbart. § 115 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die nach Absatz 1 im Eigentum ihrer Mitgliedsgemeinden stehen, zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu nutzen und die erforderlichen Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Für Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Mitgliedsgemeinde unabhängig von ihrer Aufgabenträgerschaft und der Eigentümerstellung berechtigt, Fördermittel und bei entsprechender Leistungsfähigkeit eigene Finanzmittel einzubringen. Die Einzelheiten zur Nutzung und Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie deren Finanzierung sind durch Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und der Mitgliedsgemeinde zu regeln. Der Entwurf der Vereinbarung über Investitionen und ihrer Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und dürfen erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen.

(4) Im Fall einer Übertragung oder einer Rückübertragung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Eigentums entsprechend.