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§ 91 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 1 – Grundlagen und Aufgaben

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 91 KVG LSA – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr nach § 90 Abs. 1 und 2 obliegenden und die ihr von den Mitgliedsgemeinden nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Soweit für die in § 90 bezeichneten Aufgaben eine Mitgliedschaft in einem Zweckverband besteht, gilt § 15 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragen wurden. Sie ist dabei an Beschlüsse der Gemeinderäte und an Grundsatzentscheidungen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden gebunden. In diesem Rahmen vertritt die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Mitgliedsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Mitgliedsgemeinde. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen insbesondere nicht:

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters als Repräsentant und Vertreter der Mitgliedsgemeinde nach außen,

  2. 2.

    die Ausfertigung von Satzungen,

  3. 3.

    die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 73.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeinde zu ersetzen.