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§ 75 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 3 – Beschäftigte

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 75 KVG LSA – Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte

(1) Die Kommunen sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen. Hoheitliche Aufgaben sind in der Regel durch Beamte zu erfüllen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 muss

  1. 1.

    in Landkreisen, Verbandsgemeinden und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern mindestens ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder mit der Befähigung für das Richteramt im Dienst der Kommune stehen, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt,

  2. 2.

    in den übrigen Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, mindestens ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Dienst der Gemeinde stehen, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte diese Befähigung besitzt.

(3) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Kommunen mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.

(4) Im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kommunen sollen Landesbeamte zur Dienstleistung zu diesen Kommunen abgeordnet werden.