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§ 74 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 74 KVG LSA – Bestellter Hauptverwaltungsbeamter

Ein zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune gewählter Bewerber kann nach Feststellung der Gültigkeit seiner Wahl auf einen Wahleinspruch hin mit der Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune bestellt werden. Der bestellte Hauptverwaltungsbeamte ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit zu berufen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Gültigkeit der Wahl. Im Übrigen endet die Amtszeit als bestellter Hauptverwaltungsbeamter mit der Ernennung zum Hauptverwaltungsbeamten. Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Hauptverwaltungsbeamter tätig war.