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§ 6 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 6 KVG LSA – Übertragener Wirkungskreis

(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören

  1. 1.

    bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen,

  2. 2.

    bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen.

Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als untere Verwaltungsbehörde.

(2) Aufgaben, die einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern übertragen wurden, gelten den Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, unabhängig von ihrer Einwohnergröße als übertragen.

(3) Aufgaben der Kommunen aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(4) Die Kommune stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(5) Hat die Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

(6) Die Kommune ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.