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§ 58 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 58 KVG LSA – Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Vertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

  1. 1.

    die Zeit und den Ort der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der Teilnehmer,

  3. 3.

    die Tagesordnung,

  4. 4.

    den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und

  5. 5.

    das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. Auf Verlangen des Vorsitzenden und jedes Mitglieds der Vertretung ist ihre Erklärung wörtlich in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(2) Über die Niederschrift stimmt die Vertretung ab. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist zu gestatten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Für Ausschüsse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.