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§ 56 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 56 KVG LSA – Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Vertretung und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat Stimmrecht in der Vertretung und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung.

(5) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder bei denen mehr als eine Stimme für einen Bewerber abgegeben wurden, sind ungültig.

(6) Ist zur Besetzung einer Stelle eine Person durch Abstimmung zu bestellen, gilt Absatz 4 entsprechend. Sind zur Besetzung mehrerer Stellen mehrere Personen durch Abstimmung zu bestellen, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in alphabetischer Reihenfolge der Namen abgestimmt wird.