Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 53 KVG LSA – Einberufung der Vertretung und der Ausschüsse

(1) Die Vertretung tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung zusammen; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptverwaltungsbeamten.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende ehrenamtliche Mitglieder bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(3) Die Vertretung und die Ausschüsse sind einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Vertretung einzuberufen ist.

(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten für Sitzungen der Vertretung durch deren Vorsitzenden, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Vertretung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Einzelheiten zur Einberufung zu den Sitzungen kann die Geschäftsordnung regeln.

(5) Die Vertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder wenn die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied der Vertretung die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung der Vertretung zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vertretung den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet der Vertretung gehören.