Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 37 KVG LSA – Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder

(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

mitbis zu 1.000 Einwohnern10,
mit1.001 bis2.000 Einwohnern12,
mit2.001 bis3.000 Einwohnern14,
mit3.001 bis5.000 Einwohnern16,
mit5.001 bis10.000 Einwohnern20,
mit10.001 bis20.000 Einwohnern28,
mit20.001 bis30.000 Einwohnern36,
mit30.001 bis50.000 Einwohnern40,
mit50.001 bis150.000 Einwohnern50,
mit150.001 bis300.000 Einwohnern56,
mitmehr als 300.000 Einwohnern60.

(2) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt in Verbandsgemeinden

mit insgesamt bis zu 12.000 Einwohnern20,
mit insgesamt 12.001 bis 15.000 Einwohnern22,
mit insgesamt 15.001 bis 20.000 Einwohnern26,
mit insgesamt 20.001 bis 25.000 Einwohnern30.

In Verbandsgemeinden mit insgesamt mehr als 25.000 Einwohnern erhöht sich je weitere angefangene 5.000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.

(3) Die Zahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

mit bis zu 100.000 Einwohnern42,
mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern48,
mit 150.001 bis 200.000 Einwohnern54,
mit mehr als 200.000 Einwohnern60.

(4) Änderungen der für die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung maßgeblichen Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.