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§ 36 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 36 KVG LSA – Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Mitglieder der Vertretung sind der Hauptverwaltungsbeamte und die ehrenamtlichen Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind in den Gemeinden die Gemeinderäte, in den Verbandsgemeinden die Verbandsgemeinderäte und in den Landkreisen die Kreistagsmitglieder. In Städten tragen Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.

(2) Die Vertretung wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung; § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.