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§ 19 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Gebiete

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 19 KVG LSA – Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) Die Gemeinden können in dem Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.

(2) Wird aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsverfassung mit einem Ortschaftsrat eingeführt, kann vereinbart werden, dass der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht. Anstelle der Vereinbarung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen. Wird bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vereinbart, kann ferner bestimmt werden, dass entweder der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen.

(3) Bei Einführung einer Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages kann vereinbart werden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde bis zum Ablauf seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. Im Fall der Eingemeindung in eine andere Gemeinde gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Vereinbaren mehrere Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern die Neubildung einer Gemeinde, kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden, welcher der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahrnimmt. Weitere hauptamtliche Bürgermeister werden Beigeordnete; die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 kann festgelegt werden. Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.

(5) Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, kann der Gebietsänderungsvertrag Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der eingemeindeten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl treffen. In diesem Fall sind in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde mindestens ein Mitglied, höchstens fünf Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde zu entsenden, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde sollen die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend. Der Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde wählt vor seiner Auflösung aus seinen Mitgliedern eine oder mehrere zu entsendende Personen. Nicht gewählte Bewerber sind vom Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde in der Reihenfolge ihres Ergebnisses als Ersatzpersonen festzustellen. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates der eingemeindeten Gemeinde vorzeitig aus dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde aus, rückt die nach Satz 6 nächste festgestellte Ersatzperson nach.

(6) Sind in einem Gebietsänderungsvertrag weitere Angelegenheiten zu regeln oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die beteiligten Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die beteiligten Gemeinden einem solchen Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(7) Die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung einer Gebietsänderung von Landkreisen werden durch Gesetz geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Findet eine Neuwahl statt, so ist zu bestimmen, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Für die Vereinbarung nach Satz 2 gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat den Gebietsänderungsvertrag und ihre Genehmigung einschließlich der von ihr erteilten Bestimmungen nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung durch die beteiligten Landkreise erfolgt.