Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Gebiete

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 18 KVG LSA – Verfahren

(1) Gemeinden können über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen treffen (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Fall einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Gebietsänderungsvertrag sind die Bürger der Gemeinden zu hören, deren gemeindliche Zugehörigkeit durch die Gebietsänderung wechselt. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

(2) Soweit durch einen Gebietsänderungsvertrag Gemeindegrenzen geändert werden, die zugleich Kreisgrenzen sind, obliegt die Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenzen ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungsvertrages. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel nicht zu, wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in den von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(4) Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden, die eine Änderung der Landkreisgrenzen nach § 17 Abs. 3 bewirkt, sind die beteiligten Landkreise zu hören.

(5) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Gebietsänderungen nach Absatz 3 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird, durch Verordnung vorzunehmen. Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.