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§ 150 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 150 KVG LSA – Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung nach diesem Gesetz gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen zwei Monaten, bei Haushaltssatzungen binnen eines Monats, nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der für die Genehmigung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Kommune einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und in den Fällen der §§ 18, 19 und 89.

(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung kann die Kommune unmittelbar verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Dies gilt nicht für die Versagung einer Genehmigung, die freiwillige Gebietsänderungen oder die Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung zum Gegenstand hat.

(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Kommune, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von dem Genehmigungserfordernis allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freizustellen und stattdessen vorzuschreiben, dass diese Maßnahmen vorher der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen sind.