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§ 121 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 2 – Sondervermögen und Treuhandvermögen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 121 KVG LSA – Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Kommunen sind

  1. 1.

    das Kommunalgliedervermögen im Sinne des § 124 Abs. 1,

  2. 2.

    das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die entsprechend dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen von der Kommune verwaltet werden,

  3. 3.

    das Vermögen der Eigenbetriebe,

  4. 4.

    rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Kommune gesondert nachzuweisen.

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft mit der Maßgabe, dass besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen sind. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 98, 99 Abs. 1 bis 5, § 102 Abs. 1, die §§ 104, 107 bis 110, 112 und 115 entsprechend; § 99 Abs. 6 gilt unmittelbar.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 120 Abs. 2 abgesehen werden kann.