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§ 12 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 12 KVG LSA – Gemeindearten

(1) Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinde), und die Verbandsgemeinden gehören einem Landkreis an. Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden. Auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 2 Abweichendes regeln.

(2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg.