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§ 118 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 118 KVG LSA – Jahresabschluss

(1) Die Kommune hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. 1.

    einer Ergebnisrechnung,

  2. 2.

    einer Finanzrechnung,

  3. 3.

    einer Vermögensrechnung (Bilanz),

  4. 4.

    einem Anhang.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht, der als Anlage beizufügen ist, zu erläutern.

(4) Dem Jahresabschluss sind insbesondere folgende weitere Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie

  2. 2.

    eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 107 Abs. 3.