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§ 117 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 117 KVG LSA – Übertragung von Kassengeschäften

(1) Die Kommune kann ihre Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Besorgung der Zwangsvollstreckung durch private Dritte ist unzulässig. Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Lässt die Kommune ihre Kassengeschäfte durch eine Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen, findet § 116 Abs. 2 keine Anwendung.