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§ 11 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 11 KVG LSA – Anschluss- und Benutzungsregelungen

(1) Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

  1. 1.

    für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss

    1. a)

      an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und

    2. b)

      an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen

    anordnen (Anschlusszwang) sowie

  2. 2.

    die Benutzung

    1. a)

      der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

    2. b)

      der öffentlichen Begräbnisstätten und Bestattungseinrichtungen und

    3. c)

      der Schlachthöfe

    vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschlussoder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

(2) Die Kommunen können die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.