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§ 96 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 1 – Grundlagen der Landkreisverfassung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 96 KV M-V – Kreisgebiet

Das Gebiet des Landkreises bilden die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete, die nach geltendem Recht zu ihm gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.