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§ 89 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 1 – Grundlagen der Landkreisverfassung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 89 KV M-V – Eigener Wirkungskreis

(1) Die Landkreise regeln in ihrem Gebiet die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Sie fördern insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung ihres Gebietes zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner.

(3) Die Landkreise können auf Antrag von Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch einen Beschluss des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf.

(4) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(5) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.