Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 7 – Aufsicht
§ 87 KV M-V – Mittel der Fachaufsicht
(1) Den Fachaufsichtsbehörden steht ein Informationsrecht gemäß § 80 zu. Der Bürgermeister soll die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann sie dem Bürgermeister untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden und einer oder einem Bediensteten der Gemeinde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung erforderlichen Anordnungen erteilen.
(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Bürgermeister nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an seiner Stelle tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.