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§ 86 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 86 KV M-V – Fachaufsichtsbehörden

(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist in einer vom Landrat als Fachaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrates die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift speziell für diese Städte nichts anderes bestimmt ist.

(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.