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§ 79 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 79 KV M-V – Rechtsaufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das Ministerium für Inneres und Europa.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Europa.

(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das Ministerium für Inneres und Europa zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.