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§ 62 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 62 KV M-V – Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt die Gemeinde über den Antrag eines Gläubigers auf Erlass einer Zulassungsverfügung unverzüglich in Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung über den Antrag kann die Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungen der Gemeinde, mit denen über Gemeindevermögen verfügt wird, einem rechtsaufsichtlichen Zustimmungserfordernis unterstellen.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.