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§ 42b KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 42b KV M-V – Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(1) Zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium für Inneres und Europa gegenüber einer Gemeinde auf deren Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushalts- und organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 174 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zulassen. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

(2) Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, den Jahresabschluss, die Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung, zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. Von Regelungen, die der Gemeindevertretung, dem Hauptausschuss, dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten nicht übertragbare Zuständigkeiten zuweisen, können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn sowohl die Gemeindevertretung als auch der Bürgermeister zugestimmt haben.