§ 41a KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung
§ 41a KV M-V – Behindertenbeiräte
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.