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§ 28 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 28 KV M-V – Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz

(1) Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von sechs Wochen nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.

(2) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt. Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung der Bürgermeister von seinem Amtsvorgänger und dessen Stellvertreter ernannt. Danach übergibt das älteste Mitglied dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung. Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. Der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(4) Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten. In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt des Bürgermeisters auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(5) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Bildung des Vorstands oder Präsidiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.