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§ 18 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 2 – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 18 KV M-V – Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt wurde.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gestellt werden und eine Begründung enthalten. Er muss von mindestens 5 Prozent oder von mindestens 2.000 der in Absatz 1 genannten Personen unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung.

(3) Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu behandeln.