Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 172 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 172 KV M-V – Ordnungsverstöße, Haftung

(1) Wer als Mitglied einer Gemeindevertretung seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Absatz 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Absatz 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Absatz 3), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Absatz 4) oder zur Abführung von Vergütungen, Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen (§ 71 Absatz 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Ortsteilvertretung, eines Ausschusses, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung, für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie für Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(2) Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger, die sich entgegen § 19 Absatz 2 oder § 102 Absatz 1 weigern, ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder auszuüben. Die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trifft der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat.

(3) Entsteht einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Amt oder einem Zweckverband aus einer in Absatz 1 genannten Pflichtverletzung ein Schaden, so haftet die Verursacherin oder der Verursacher, wenn sie oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.