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§ 168 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 6 – Aufsicht und weitere Bestimmungen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 168 KV M-V – Aufsicht

(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 78, 80 bis 83, 85 und 87 entsprechend.

(2) Unbeschadet der Mitgliedschaft Dritter nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat. An die Stelle des Landrates tritt das Ministerium für Inneres und Europa, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind. Das Ministerium für Inneres und Europa kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband eine der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa unterstehende Körperschaft angehört.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Europa.

(4) Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Ministeriums für Inneres und Europa die fachlich zuständige oberste Landesbehörde tritt.

(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.