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§ 159 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 159 KV M-V – Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. Das Gleiche gilt für seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort. Für die Abberufung des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.

(5) Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.

(6) Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Soweit der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.