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§ 157 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 157 KV M-V – Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter deren oder dessen Leitung einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand oder auf Ausschüsse stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Zweckverband sind. Die Übertragung ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Verbandssatzung übertragen, kann die Verbandsversammlung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

(3) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(4) Die Verbandsversammlung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten.