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§ 156 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 156 KV M-V – Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern, Amtsvorstehern und Landräten der Verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaften anstelle der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landräte Bedienstete mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen können, denen die Leitung des fachlich zuständigen Dezernats oder Amtes obliegt. Sofern natürliche Personen Verbandsmitglieder sind, gehören sie selbst der Verbandsversammlung an. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsmitglieder weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.

(3) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.

(4) Die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Landräte werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise können Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Art der Vertretung. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(5) Der Bürgermeister, Landrat oder Amtsvorsteher, der sein Amt verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus. Dies gilt nicht für den Verbandsvorsteher.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:

  1. 1.

    Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und des Verbandsvorstands,

  2. 2.

    Zusammenschluss von Zweckverbänden,

  3. 3.

    Änderung der Verbandssatzung,

  4. 4.

    Beratung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstehers,

  5. 5.

    Festsetzung von Umlagen und Stammkapital.

(8) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann für diesen Fall die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen.