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§ 154 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 154 KV M-V – Anzuwendende Vorschriften

Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten.