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§ 146 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 5 – Finanzierung der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 146 KV M-V – Aufwendungen in besonderen Fällen

(1) Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den §§ 2 und 3 ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage).

(2) Der Amtsausschuss setzt mit der Mehrheit aller Mitglieder die Umlagegrundlagen im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Bei einer Beteiligung aller Gemeinden gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.

(3) Führt das Amt für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Kostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.