§ 141 KV M-V - Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte und, soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Bedienstete des Amtes, sind berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teilzunehmen. Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher und der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den anderen Bediensteten der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Für Sitzungen der Ausschüsse einer Gemeindevertretung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.