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§ 141 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 141 KV M-V – Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen

Der Amtsvorsteher, die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte und, soweit der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Bedienstete des Amtes, sind berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teilzunehmen. Dem Amtsvorsteher und der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den anderen Bediensteten der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Für Sitzungen der Ausschüsse einer Gemeindevertretung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.