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§ 139 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 139 KV M-V – Stellvertretung des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

(2) Die Stellvertretung nach Absatz 1 erstreckt sich nur auf Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten. Soweit in Ämtern mit hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreter des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie werden vom Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt.