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§ 137 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 137 KV M-V – Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keiner der zur Wahl stehenden Personen erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes (§ 130 Absatz 2 Satz 1) ist. § 25 gilt entsprechend. Verändert sich durch Änderung des Amtes die Einwohnerzahl um mehr als 25 Prozent, so sind die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter neu zu wählen.

(2) Für die Abberufung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Amtsvorsteherin oder zum Amtsvorsteher zu ernennen. Sie wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und ins Amt eingeführt.

(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht für diese Zeit fort.

(5) In Ämtern mit mindestens 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und eigener Verwaltung ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hauptamtlich tätig, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend. Wählbar sind auch Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die ihr Amt mindestens fünf Jahre ehrenamtlich ausgeübt haben. Wird eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder ein hauptamtlicher Amtsvorsteher gewählt, ist entsprechend § 28 Absatz 2 eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des Amtsausschusses zu wählen, die oder der insoweit die Aufgaben des Amtsvorstehers wahrnimmt. § 142 Absatz 4 gilt für die hauptamtliche Amtsvorsteherin oder den hauptamtlichen Amtsvorsteher entsprechend.