Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter
§ 135 KV M-V – Anzuwendende Vorschriften
Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.