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§ 133 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 133 KV M-V – Ausscheiden aus dem Amtsausschuss

Bürgermeister und weitere Mitglieder des Amtsausschusses scheiden aus dem Amtsausschuss aus, wenn sie ihr Amt als Bürgermeister oder ihren Sitz in der Gemeindevertretung verlieren. Dies gilt nicht für die Person des Amtsvorstehers, solange sie Bürger des Amtes ist und für Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist. Wird die Gemeindevertretung, der eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter des Amtsvorstehers angehört, neu gewählt, bleibt diese oder dieser im Amt, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antritt.