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§ 132 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 132 KV M-V – Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 2. Ist der Amtsvorsteher bei seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt er als zusätzliches Mitglied hinzu.

(2) Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt in Gemeinden bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1, in Gemeinden bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2, in Gemeinden bis 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3, in Gemeinden bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner 4 und in Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Bei der Zuteilung der zu vergebenden Mandate im Amtsausschuss ist er auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat. Die Gemeindevertretungen können nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses wählen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.

(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl gewählt werden. Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Amtsvorsteher. Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl des Amtsvorstehers (§ 137).