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§ 127 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 2 – Aufgaben der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 127 KV M-V – Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in den Sätzen 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; eine Vertretung findet nicht statt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gegen das Amt oder andere amtsangehörige Gemeinden geführt wird. Die Gemeinden tragen Prozessführungskosten selbst, soweit der Amtsausschuss nichts anderes beschließt.

(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor.

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.

(4) Über die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.

(5) Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zu Grunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung. Wenn zwischen dem Amt und der Gemeinde eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.