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§ 119 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 119 KV M-V – Untere staatliche Verwaltungsbehörde

(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. Die Aufgaben, die ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.

(3) Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. Er hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.

(4) Der Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung können Beschäftigte des Landes im Benehmen mit dem Landrat an den Landkreis abgeordnet werden; § 27 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet bezogen auf die Abordnung keine Anwendung. Diese Bediensteten können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden. Der Landrat bestellt mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europa eine fachlich geeignete Leiterin oder einen fachlich geeigneten Leiter der mit Rechtsaufsicht befassten Organisationseinheit. Die Abbestellung bedarf ebenfalls der Zustimmung.

(6) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

(7) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.