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§ 116 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 116 KV M-V – Wahl und Amtszeit der Landrätin oder des Landrats

(1) Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Landrätin oder den Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Kreistagsmitglieder ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die Landrätin oder der Landrat bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. Eine Landrätin oder ein Landrat ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen. Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Landrätin oder der Landrat mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(3) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; dabei sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Die oder der Gewählte wird für die Dauer der Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Landrätin oder zum Landrat ernannt. Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetz eingelegt worden ist oder wenn der Kreistag die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat. Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Mit der Ernennung tritt die Landrätin oder der Landrat das Amt an. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.