Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 113 KV M-V – Kreisausschuss

(1) Jeder Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Landrat.

(2) Der Kreisausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Kreistages. Er entscheidet nach den vom Kreistag festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Kreisausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag.

(3) Soweit dem Kreisausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Kreistag das Einvernehmen des Landrats mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzen.

(4) Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreisausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gilt § 107 Absatz 5 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend.