Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 107 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 107 KV M-V – Sitzungen des Kreistages

(1) Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen des Kreistages schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Kreistagsmitglied oder der Landrat beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Kreistag tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Kreistag einzuberufen ist. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

(4) Die Mehrheit aller Kreistagsmitglieder kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

(5) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder entschieden. In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Kreistagsmitglieder in geheimer Abstimmung widerspricht.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

(8) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.