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§ 95 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 KSVG – Vermögensgegenstände

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann zur Unterstützung von Partnerstädten oder örtlichen Hilfsorganisationen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen einen Vermögensgegenstand, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, ausnahmsweise unter seinem vollen Wert veräußern oder verschenken. Die Unterschreitung des vollen Wertes muss sich innerhalb einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Bagatellgrenze bewegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 35 Satz 1 Nr. 17 bleibt unberührt.

(6) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.