Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 KSVG – Vorzeitige Beendigung der Amtszeit und Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(2) Beschließt der Gemeinderat im Lauf seiner Amtszeit, an Stelle einer oder eines bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten eine hauptamtliche Beigeordnete oder einen hauptamtlichen Beigeordneten zu berufen, so erlischt das Amt dieser oder dieses ehrenamtlichen Beigeordneten mit der Ernennung der oder des hauptamtlichen Beigeordneten.

(3) Die bisherigen ehrenamtlichen Beigeordneten führen die Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates bis zur Ernennung der neuen ehrenamtlichen Beigeordneten weiter. Die Weiterführung der Amtsgeschäfte endet auch, wenn eine geringere Anzahl von Beigeordneten ernannt wird.