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§ 64 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 KSVG – Zahl der Beigeordneten

Die Gemeinden haben eine oder einen oder zwei Beigeordnete. Durch Beschluss des Gemeinderates kann die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden

mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf drei,

mit mehr als 20.000 bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf vier,

mit mehr als 40.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf fünf,

und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis auf sieben erhöht werden.